Leserbriefe

Es gibt sogar zwei Verbotsschilder

Werner Fischer, Nürtingen. Zum Artikel „Blitzer an offener Schranke sorgt für Unmut“ vom 11. August.

Die Durchfahrt ist trotz offener Schranke verboten, wenn ein gültiges Verkehrszeichen (wie das Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“) die Einfahrt untersagt. Verkehrsschilder der StVO haben rechtlich Vorrang vor dem bloßen technischen Zustand einer Schranke, die defekt, hochgefahren oder temporär geöffnet sein kann. Man darf sich im Straßenverkehr nicht darauf verlassen, dass technische Anlagen fehlerfrei oder im Sinne einer Verkehrsfreigabe geschaltet sind, wenn klare amtliche Verbote ausgeschildert sind.

An der Einfahrt zur Schlesierstraße stehen sogar zwei Verbotsschilder. Zudem sind die Umleitungshinweise an den möglichen Stellen ausgeschildert. Das im Artikel erwähnte Auto der Stadt Nürtingen ist auch kein Hinweis für Unklarheit.

Für manche Fahrer geht die Unklarheit so weit, dass sie 200 Meter weit auf dem Rad- und Fußweg in Richtung Enzenhardt fahren und dann über den Ostpreußenweg in die Schlesierstraße einbiegen.

Beliebt (hauptsächlich bei Paketfahrern und einigen Anwohnern der Siedlung) ist auch die Verbindung Schlesierstraße zur B313. Ein schmaler Weg, der nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge frei ist. Zwischen spielenden Kindern hindurch.

Zum Artikel- und Kommentarschreiber: Weiter so. Vielleicht fährt morgen einer bei rot über die Ampel, weil sie heute grün ist. Nur wegen fehlender Klarheit!

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