Grafenberg
Kein Drogeriemarkt für Grafenberg
Eine Ansiedlung im Gewerbegebiet „Im Trieb“ ist laut Regionalverband Neckar-Alb nicht mit dem Regionalplan und dem Bebauungsplan vereinbar.
GRAFENBERG. Für das dritte Grundstück im neuen Gewerbegebiet „Trieb“ gibt es zwar mehrere Interessenten aber auch strikte Vorschriften, was dort angesiedelt werden kann und was nicht. Die sind im Bebauungsplan, den der Gemeinderat in Abstimmung mit dem Regionalverband Neckar-Alb beschlossen hat, festgelegt. Erläuterungen dazu gab der Regionalverbandsdirektor Neckar-Alb, Dirk Seidemann, am Dienstag in der Gemeinderatssitzung.
Auf einem Grundstück soll eine Tankstelle gebaut werden, auf dem zweiten Grundstück ist der Aldi-Markt bereits eröffnet mit einer auf 800 Quadratmeter begrenzten Verkaufsfläche, die entsprechend den Festlegungen nicht erweitert werden kann. Ein Drogeriemarkt kann sich auf dem freien Grundstück neben Aldi entsprechend den Vorgaben nicht ansiedeln, obwohl Interesse besteht.
Ein Drogeriemarkt hat Interesse
Lediglich „eine untergeordnete Verkaufsfläche bis maximal 100 Quadratmeter“ ist zulässig, stellte Seidemann klar, was machbar ist. Auf diesem dritten Grundstück können weder Wohnungen noch eine Tankstelle gebaut werden. Die Tankstelle, für die bereits ein Baugesuch vorliegt, ist nur auf dem dafür vorgesehenen Grundstück möglich.
Wohnungen können auf keinem der drei Grundstücke gebaut werden, oder es wäre für den Bau einer Betriebswohnung eine Bebauungsplanänderung zwar denkbar, „aber es sollte eine Abwägung erfolgen, ob die Nutzung von Gewerbeflächen für Wohnen planerisch sinnvoll ist“, so der Regionalverbandsdirektor.
Auf dem mittleren Grundstück, auf dem Aldi gebaut hat, ist nur ein „nicht großflächiger Einzelhandel im Erdgeschoss möglich“, so Seidemann zum Thema Erweiterung der Verkaufsfläche auf diesem Grundstück. „Der Bebauungsplan schließt diese Möglichkeit aus. Eine Änderung des Bebauungsplans ist aus nicht möglich. Es stehen mehrere Ziele der Raumordnung entgegen“, informierte er.
Starre Vorschriften verärgern die Räte
„Mehrere Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (Agglomeration) negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen, sind wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen“, so die Vorschriften.
Auch ein kleinflächiger Drogeriemarkt würde in Zusammenhang mit dem Aldi-Markt eine Agglomeration bilden und muss deshalb als Einzelhandelsgroßprojekt betrachtet werden, zitierte Seidemann aus den Zielen der Raumordnung, denen sich Bebauungspläne angleichen müssen.
Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten sei nur an sogenannten integrierten Standorten zulässig, was für diesen Standort nicht der Fall sei, da er am Rande der Ortschaft liegt und nicht zentral. Außerdem sei Grafenberg „eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion“, erklärte zu dem Punkt, das solche Projekte nur in Ober-Mittel- und Unterzentren möglich seien.
Kein großflächiger Einzelhandel am Ortsrand
Auf den Einwand von Gemeinderat Thomas Vorwerk, dass die Vorschriften „so starr“ seien und er die starre Haltung nicht verstehe, wies Seidemann auf bundesrechtliche und landesplanerische Vorgaben hin, die der Regionalverband zu beachten habe.
Er informierte weiterhin zum Flächennutzungsplan mit dem Hinweis, dass Grafenberg noch Siedlungsflächenpotentiale habe, sowohl im Außenbereich als auch durch Baulücken.
Weiterhin informierte er zum Sachstand Thema Windenergie, bei dem Grafenberg eventuell mit geeigneten Flächen zu einer Gesamtfläche beitragen könnte. Das Vorranggebiet befinde sich in der Umweltprüfung.
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