Müssen Kaskoversicherer für das sogenannte Werkstattrisiko, also ungerechtfertigte Reparaturkosten einer Werkstatt, gradestehen? Nach vorläufiger Einschätzung des zuständigen 4. Senates des Bundesgerichtshofes (BGH) wohl nicht. Das deutete der Vorsitzende Richter bei der Verhandlung zu dieser Frage am Morgen in Karlsruhe an.
Im Normalfall verpflichte sich eine Kaskoversicherung je nach Vertragsbedingung zwar dazu, die «erforderlichen Kosten» für die Reparatur zu tragen. Dazu dürften unnötige Arbeiten seitens einer Werkstatt aber nicht zählen, hieß es. Ein Urteil sollte am Nachmittag fallen. (Az. IV ZR 235/25).
Im vorliegenden Fall klagt eine Frau gegen die Versicherung, bei der sie ihr Fahrzeug vollkaskoversichert hatte. Nach einem Unfall beim Einparken zahlte das Unternehmen zwar die Instandsetzung des Wagens. Es zog neben dem vereinbarten Selbstbehalt aber fast 390 Euro mit der Begründung ab, dass einzelne Arbeitsschritte nicht nötig gewesen seien. Dies hatte auch ein Gutachten einer der beiden Vorinstanzen bestätigt. Die Kosten für die unnötigen Arbeiten seien aber nicht dem Versicherer anzulasten, hatten die Vorinstanzen entschieden. Die Frau zog daraufhin vor den BGH.
Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach BGH-Rechtsprechung grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzenbleibt. Ob das auch auf das Kaskoversicherungsrecht anwendbar ist - der BGH-Senat ließ daran deutliche Zweifel erkennen.
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