Die zentrale Schwachstelle bei einem großflächigen Krisenfall in Deutschland ist laut einer Bestandsaufnahme des Fachvereins AFCEA Bonn die Abstimmung zwischen Behörden, Ländern, Bundeswehr und Betreibern kritischer Infrastruktur. Es fehle weder an rechtlichen Vorgaben noch an einzelnen technischen Fähigkeiten, sondern vielmehr an verbindlichen Verfahren, um Informationen zusammenzuführen und Zuständigkeiten im Ernstfall rasch zu klären, heißt es in der Analyse.
Das Positionspapier ist das Ergebnis von Interviews mit 55 Fachleuten aus Behörden, Hilfsorganisationen, Industrie sowie Kliniken und anderen Einrichtungen, die zur kritischen Infrastruktur zählen. Die Autoren erheben ausdrücklich keinen Anspruch auf Repräsentativität.
Als ein Beispiel schildern sie den Fall eines Lebensmittelhändlers, dessen Lagerbestände sowohl in militärischen Operationsplanungen als auch in der zivilen Vorratsplanung berücksichtigt werden. Bei der zivilen Vorratsplanung habe die Information gefehlt, dass dieselben Bestände auch militärisch eingeplant waren, heißt es unter Verweis auf einen Logistikexperten. Der Fall illustriert nach Darstellung der Autoren das Risiko, knappe Ressourcen parallel einzuplanen.
Ebenso fehle eine zentrale Stelle, die befugt sei für eine bundesweite Patientensteuerung. Eine solche Steuerung könne etwa notwendig werden, falls im Nato-Bündnisfall kurzfristig eine Zahl von Verwundeten behandelt werden müsse, für die eigene Kapazitäten der Bundeswehr nicht ausreichten. Gefahrenabwehr und Gesundheitswesen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.
Der Verein ARCEA Bonn versteht sich als Austauschplattform für den Dialog von Bundeswehr, Sicherheitsbehörden, Verwaltung, Wissenschaft und Industrie.
Einige Arbeitgeber, die für die Bestandsaufnahme des Vereins befragt wurden, sehen es demnach als problematisch an, dass sie nicht routinemäßig abfragen dürfen, welche ihrer Beschäftigten sich ehrenamtlich beim Technischen Hilfswerk (THW) oder bei der Feuerwehr engagieren. Unternehmen müssten für Krisenlagen wissen, welche Mitarbeiter im Einsatzfall gebunden sein könnten, argumentieren sie. Das THW-Gesetz schützt Beschäftigte davor, wegen ihrer Verpflichtung zum THW-Dienst oder wegen des Dienstes Nachteile im Arbeitsverhältnis zu erleiden.
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