Leserbriefe

Stadt hat auch eine Sorgfaltspflicht

Heidi Götzl, Nürtingen.

Vor wenigen Tagen wurde von der Stadt Nürtingen bekannt gegeben, dass der Bebauungsplan „Tiefenbachstraße II“ aufgestellt werden soll. Die mit Wohnnutzung zu bebauenden Flächen liegen, wie der Name schon andeutet, in unmittelbarer Nähe des Tiefenbachs. Nun kämpft auch Nürtingen bekanntlich seit geraumer Zeit mit einem erheblichen Mangel an bezahlbaren Wohnraum – diesen dann aber ausgerechnet in einem Gebiet erstellen zu lassen, das bei Hochwasser stark gefährdet ist, kann man nur als grob fahrlässig bezeichnen. Möglich macht die Ausweisung des Baugebiets der Paragraf 13b des Baugesetzbuches, mit dem sich aufwändige Umweltuntersuchungen leider bequem umgehen lassen. In diesem speziellen Fall kann sich das leicht als Bumerang erweisen, wenn beim nächsten Hochwasser die Keller im Gebiet „Tiefenbachstraße II“ leer gepumpt werden müssen und es wieder heißt, damit hätte niemand rechnen können. Nürtingen ist dabei kein Einzelfall.

Es wäre wünschenswert, wenn sich die Verantwortlichen gelegentlich historische Karten anschauen würden, das gilt gleichermaßen in Gewässernähe wie an Hängen oder im Gebirge: Wo man seit Jahrhunderten in weiser Voraussicht kein Wohnhaus hingestellt hat, da ist es auch jetzt und in Zukunft nicht sonderlich intelligent, dort zu bauen. In der Pflicht steht hier aber immer die Stadt, die mit der Ausweisung eines Baugebiets auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Bürger hat.

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