Gerald Kühr, Wendlingen. Zum Leserbrief „Die Stücklesbesitzer überziehen gehörig“ und zum Artikel „Sachlich an das Thema herangehen“ vom 30. Oktober.
Der Leserbriefschreiber hat die Diskussion über das Landschaftsschutzgebiet Streuobstwiesen auf die Ebene des Grundgesetzes gehoben und unterstreicht damit den Stellenwert des Themas. Dafür meinen ausdrücklichen Dank, ich sehe es ebenso.
Der Artikel 14 Absatz 2 GG „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Hier wird eindeutig die Ausgeglichenheit der Interessen hinsichtlich des Eigentums festgelegt. „Zugleich“ bedeutet, dass es zu gleichen Teilen dem Wohle der Allgemeinheit und dem Wohle des Eigentümers dienen soll. Wenn dem Eigentümer jedoch nur Plichten und Verbote auferlegt werden und keinerlei Rechte an der Nutzung seines Eigentums zum eigenen Wohle gewährt werden, dann ist hier ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Eigentümer und Allgemeinheit nicht mehr gegeben.
Die Schreiben des Landratsamtes an die Wieseneigentümer sind hier an Kleinkariertheit nicht zu überbieten, selbst eine Leiter auf dem Grundstück zu lagern ist verboten. Was in der ganzen Diskussion bislang außen vor bleibt ist, dass die Eigentümer per se Naturschützer sind. Warum sonst sollten sie jahrein, jahraus ihre Wiesen pflegen? Unter ökonomischen Aspekten ist es definitiv ein Verlustgeschäft.
Der Grundsteuer, dem Zwangsbeitrag zur Berufsgenossenschaft und dem unbezahlten Arbeitseinsatz steht ein zu vernachlässigender Ertrag aus dem Verkauf der Äpfel gegenüber. Vielmehr müssen die Äpfel sogar beseitigt werden, da sie weder am Baum noch am Boden vor sich hin faulen dürfen. Auf dem Grundstück aufhalten „darf“ sich der Eigentümer auch nicht, außer natürlich er arbeitet. Bezeichnend ist hier der Satz in Frau Kiedaischs Artikel, als sie die Zielrichtung des Runden Tisches beschrieb: „. . . aufzuzeigen, ob außerhalb der Pflege es Möglichkeiten gibt, sich auf der Wiese aufzuhalten“. Im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutzgebiet Streuobstwiesen interessiert sich auch niemand dafür, dass vor den Absatz 2 des Artikels 14 GG ganz bewusst der Absatz 1 gestellt wurde, welcher das Eigentum gewährleistet. Vermutlich wird deshalb auch regelmäßig von „Besitzern“ gesprochen und die Bezeichnung „Eigentümer“ tunlichst vermieden. Meiner Meinung nach erfolgte 1992 eine faktische Enteignung der Eigentümer (Artikel 14 Absatz 3 GG).
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