(pm) Der Mieter muss die vereinbarte Miete einschließlich der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nach Angaben des Deutschen Mieterbunds Esslingen-Göppingen im Voraus zahlen. Nach dem Gesetz werde die Miete mit Beginn der Mietzeit fällig. Das bedeute, sie muss jeweils zu Beginn des Monats gezahlt werden, spätestens am dritten Werktag des Monats. Dagegen könne im Mietvertrag nicht vorgegeben ...