Blaulicht

Nach Polizeieinsatz am Flughafen Stuttgart: Ursache ist nun klar

Am Montagabend kam es zu einem Polizeieinsatz am Stuttgarter Flughafen. Was die Bundespolizei mittlerweile zum Vorfall sagt.

Zwischenzeitlich durften am Stuttgarter Flughafen keine Flugzeuge starten. Foto: SDMG

LEINFELDEN-ECHTERDINGEN. Der Flugverkehr am Stuttgarter Flughafen ist am frühen Montagabend wegen eines polizeilichen Einsatzes vorübergehend eingestellt worden. Wie die Bundespolizei mitteilt, wurde der Sicherheitsbereich geräumt. Nach der Absuche des betroffenen Bereiches gaben die Einsatzkräfte dann aber Entwarnung: Eine Gefahrenlage könne ausgeschlossen werden. Nähere Informationen gibt es noch keine.

Für die Passagiere bringt der Polizeieinsatz trotz Entwarnung erhebliche Folgen mit sich: Alle Personen müssen sich erneut einer Luftsicherheitskontrolle unterziehen. Deshalb kommt es am Flughafen zur Stunde noch immer zu Beeinträchtigungen.

Update, 20 Uhr (Bundespolizeiinspektion Flughafen Stuttgart):

Einen Großeinsatz der Bundespolizei am Flughafen Stuttgart hat am Montagnachmittag ein 24-jähriger deutscher Staatsangehöriger ausgelöst. Der Mann äußerte demnach gegenüber einer Flughafenmitarbeiterin im Sicherheitsbereich, dass er eine Bombe in seinem Reisegepäck hat. Aufgrund dessen wurde der Flugbetrieb gegen 16.30 Uhr eingestellt und der gesamte Sicherheitsbereich geräumt.

Zehn Maschinen umgeleitet

Nachdem die betroffenen Bereiche abgesucht wurden, ergaben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung. Gegen 18.05 Uhr konnten der Sicherheitsbereich wieder freigegeben und der Flugbetrieb schrittweise wieder aufgenommen werden. Durch den Einsatz kam es zu einer rund eineinhalbstündigen Unterbrechung im Abfertigungsbereich.

Aufgrund der Einstellung des Flugbetriebes mussten zehn ankommende Maschinen auf andere Flughäfen umgeleitet werden. Der 24-Jährige wurde von seinem Flug nach Hurghada ausgeschlossen. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß Paragraf 126 StGB durch die zuständige Landespolizei eingeleitet. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurde er auf freien Fuß belassen.

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