(pm). Seit dem 1. April gilt für Mieter ein besonderer Kündigungsschutz. Können sie in Folge der Corona-Pandemie ihre Miete in den kommenden drei Monaten nicht oder nur teilweise zahlen, kann der Vermieter weder ihre Wohnung noch die gemieteten Gewerberäume wegen Zahlungsverzug kündigen. Mieter haben bis Ende 2022 Zeit, ihre Mietzahlung nachzuholen und müssen bis zu diesem Zeitpunkt keine ...