Sven Ledebrink, Unterensingen. Zum Leserbrief Schlechte Vorbilder vom 2. August. Ohne auf die Meinung von Herrn Dr. Bone einzugehen möchte ich einiges klarstellen: Auch für Radfahrer gilt die Straßenverkehrsordnung. Aber: Ein Radweg muss nur benutzt werden, wenn er als benutzungspflichtig ausgeschildert ist. Entspricht er nicht der Verwaltungsvorschrift zur StVO, ist die Benutzungspflicht ...