Leserbriefe

Hochwasserschutz und Baugenehmigungen

Dr. Hellmuth Mohr, NT-Oberensingen. Zum Artikel „Hochwasserschutz: Gefahr droht durch Neckar und Tiefenbach“ vom 17. Juli.

Im Interview schildert OB Dr. Friedrich zwar das redliche Bemühen der Verwaltung und des Gemeinderats um die Verbesserung des Hochwasserschutzes in Nürtingen, das bisher aber nur von einem bescheidenen Erfolg gekrönt ist. Die im Interview angesprochene HQ-100-Zone (Überschwemmungsgebiet eines 100-jährlichen Hochwassers) hat für die in dieser Zone liegenden Gebäude im Fall der hochwasserbedingten Zerstörung oder des Abbruchs eine einschneidende Folge, die in dem Interview nicht erwähnt wird. Durch Zerstörung oder Abbruch erlischt nach bauordnungsrechtlichen Grundsätzen wie etwa auch nach einem Gebäudebrand die bisherige Baugenehmigung. Das bestehende Gebäude hat Bestandsschutz. Die aktuelle Gesetzeslage geht auf Vorläufer aus dem Jahr 2005 zurück, ausgelöst durch die Elbeflut im August 2002.

Eine neue Baugenehmigung kann nach Paragraf 78 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wegen des Hochwasserrisikos grundsätzlich nicht erteilt werden. Paragraf 78 Absatz 5 WHG lässt in zwei Varianten Ausnahmen zu, aber nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Hochwasserschutzes. Neben der Errichtung ist auch die Erweiterung baulicher Anlagen in der HQ-100-Zone grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise möglich. In der ersten Variante muss unter anderem im Umfang des Gebäudevolumens bis zur Oberkante des HQ 100 Ersatzraum geschaffen werden. Die zweite Variante verlangt den Ausgleich für die Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes durch Nebenbestimmungen, deren Umfang im Einzelnen festzulegen ist. Es wird schwierig sein, diese Anforderungen insbesondere bei einer dichten Bebauung umzusetzen.

Jeder Gebäudeeigentümer in der HQ-100-Zone sollte deshalb darauf achten, dass sein Gebäude bei einem Hochwasser wenigstens teilweise erhalten bleibt, um diese Erschwerung der Genehmigung zu vermeiden. Es liegt also im Interesse der betroffenen Eigentümer in der HQ-100-Zone, dass der Hochwasserschutz zumindest den Totalverlust des Gebäudes wie jetzt in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen geschehen vermeidet.

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