Leserbriefe

Grundrechte gibt es nicht im Sonderangebot

Maike Pfuderer, Stuttgart. Zum Leserbrief „Streiks zulasten Unbeteiligter“ vom 30. April.

Da Herr Giesel mich direkt anspricht, antworte ich ebenso direkt: Grundrechte gelten nicht nach Kassenlage – auch dann nicht, wenn sie unbequem sind. Das Streikrecht ist kein „Service“, den man bei Bedarf einschränkt, sondern Teil der durch Artikel 9 Grundgesetz geschützten Koalitionsfreiheit. Es sichert Beschäftigten überhaupt erst die Möglichkeit, ihre Interessen wirksam zu vertreten. Die von Herrn Giesel geschilderten wirtschaftlichen Folgen mögen ärgerlich sein – sie ändern aber nichts am Kern der Sache: Grundrechte stehen nicht unter einem Vorbehalt der Bequemlichkeit.

Wer „sozialverträgliche Streiks“ fordert, die niemandem wehtun, fordert in Wahrheit Streiks ohne Wirkung. Und damit letztlich ihre Abschaffung durch die Hintertür. Ein Blick ins Grundgesetz hilft bei der Einordnung: Unsere Grundrechte sind bewusst stark geschützt – gerade damit sie nicht in Momenten des Ärgers relativiert werden. Oder anders gesagt: Grundrechte gibt es nicht im Sonderangebot. Nicht am Tag der Arbeit – und auch nicht an den übrigen 364 Tagen.

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