Ursula Rieck, Nürtingen. Ich möchte Herrn Oberbürgermeister Heirich und die Gemeinderäte der Stadt Nürtingen dringend bitten, sich beim geplanten Bauvorhaben im Großen Forst an die Gesetze zu halten. Die Landesbauordnung (LBO) und das Baugesetzbuch (BauGB), unter www.baurecht.de nachzulesen, haben folgende Anforderungen an die Bauausführungen (Verunstaltungsverbot) in ihren Gesetzen festgelegt:
LBO Baden-Württemberg, § 11 (Gestaltung): Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken.
Baugesetzbuch (BauGB), § 34: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Kommentare hierzu: Die Anlage steht mit ihrer Umgebung im Einklang, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und der Umgebung von dem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden wird. Und weiter: Eine Anlage wirkt verunstaltend, wenn sie das ästhetische Empfinden eines gebildeten Durchschnittsbetrachters verletzt. Durch das Verbot der Verunstaltung wird bestimmt, wie eine bauliche Anlage auszusehen hat. Die Norm verfolgt damit öffentliche Interessen, nämlich die Einhaltung der Belange der Allgemeinheit.
Leserbriefe | 28.06.2025 - 05:00
Enttäuscht vom AWB
Heinz-Rüdiger Haase, Großbettlingen.
In jüngster Vergangenheit ist über die chaotische Umstellung des neuen Entsorgers der Gelben Tonne ausgiebig berichtet worden. Meine Hoffnung war, dass damit die organisatorischen Probleme der Entsorgung durch die ...