Nürtingen

Warum endet die Wahl genau um 18 Uhr?

Fast schon selbstverständlich ist festgelegt, dass bei der Landtagswahl die Wahllokale um 18 Uhr schließen. Doch warum eigentlich diese Uhrzeit?

Die Stimmabgabe am Wahltag darf von 8 bis 18 Uhr erfolgen. Foto: AdobeStock/Erwin Wodicka

NÜRTINGEN. Landeswahlleiterin Cornelia Nesch erklärt die Hintergründe: „Schon im ersten Landtagswahlgesetz vom 9. Mai 1955 war im dortigen Artikel 34 geregelt: ‚Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.‘ Das gilt bis heute und ist auch bei Kommunalwahlen und bei der Bundestagswahl und Europawahl der Fall.“ Für das Ende der Wahlzeit um 18 Uhr sprechen laut Nesch zuvörderst wahlorganisatorische Gründe, denn alle warteten noch am Wahlabend auf die Wahlergebnisse. Diese festzustellen, brauche Zeit. Bei der Landtagswahl werde in jedem Wahlbezirk – insgesamt gibt es rund 11.500 Wahlbezirke – die Stimmzettel ausgezählt und die Wahlergebnisse vom Wahlvorstand ermittelt und an die betreffende Gemeinde weitergegeben. Diese fasse die Wahlergebnisse ihrer Wahlbezirke zusammen und übermittelt sie an ihre Kreiswahlleitung.

„Für jeden der 70 Wahlkreise bei der Landtagswahl gibt es eine Kreiswahlleitung, die ihrerseits auf die Ergebnisse der Gemeinden im Wahlkreis warten muss und diese zum vorläufigen amtlichen Wahlkreisergebnis zusammenstellt“, ergänzt Nesch. Die 70 vorläufigen Wahlkreisergebnisse werden schließlich ihr übersandt, damit sie und ihr Team mit Unterstützung des Statistischen Landesamtes das vorläufige Landesergebnis ermitteln und noch am Wahlabend bekannt gegeben werden kann, wer als vorläufig gewählt gelten kann.

Ein späteres Ende der Wahl wäre organisatorisch kaum möglich

„Es gibt folglich sehr viel zu tun an einem Wahlabend, sodass ein späteres Ende der Wahlzeit organisatorisch kaum zu bewältigen wäre“, sagt Nesch. Ein gesetzlich genau geregeltes Ende der Wahlzeit sei zudem erforderlich, um feststellen zu können, ob eine Stimmabgabe noch zulässig oder schon unzulässig sei . Ist sie unzulässig, werde sie in die Ergebnisermittlung nicht aufgenommen (Briefwahl) oder die Person werde nicht mehr zur Wahl zugelassen (Urnenwahllokal).

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