Leserbriefe

Polizeiverordnung gilt auch für Zugewanderte

Klaus Hoffmeister, Frickenhausen-Tischardt. Zum Artikel „Streit um zu laute Flüchtlinge geht weiter“ vom 24. August. In Beuren gibt’s Klagen von Anwohnern, die sich durch überlauten Musiklärm und Streitereien in einer Unterkunft für Zugewanderte belästigt fühlen. Sogar die Gerichte wurden bemüht, die den Anwohnern recht gaben. Das Landratsamt Esslingen hat nun unverständlicherweise gegen den Richterspruch mit einer zwölfseitigen (!) Stellungnahme Einspruch eingelegt. Zwölf Seiten juristische Finessen im keimfreien Büro zu formulieren ist natürlich einfacher, als lärmgeplagten Bürgern des Landkreises zu ihrem Recht zu verhelfen.

Dabei ist der Sachverhalt aus meiner Sicht völlig klar. Auch in Beuren gilt die Polizeiverordnung des Landes, in der unter Paragraf 2 steht: „Rundfunk-, Lautsprecher sowie andere elektro-akustische Geräte dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.“ Und Paragraf 3 besagt: Es ist verboten, die Ruhe anderer . . . durch lärmende Unterhaltung, Singen, Schreien und Grölen zu stören. Das gilt insbesondere in der Zeit von 22 bis 6 Uhr“.

Der steuerzahlende Bürger fragt sich: Gelten die Rechte nur für einheimische Bürger und können Zugewanderte in Deutschland tun und lassen, was ihnen beliebt? Falls die Polizeiverordnung aber für alle Gültigkeit hat, wäre es doch naheliegend, die Lärmverursacher wegen Ruhestörung zur Kasse zu bitten und die Geldbuße der Einfachheit halber von ihrem monatlichen „Taschengeld“ abzuziehen. Dass bei solch einfachen Sachverhalten die Gerichte bemüht werden müssen, stimmt sehr nachdenklich.

Eigentlich wäre es ja Aufgabe von Ehrenamtlichen und dem „Arbeitskreis Asyl“, den Zugewanderten zu vermitteln, wie man sich hierzulande zu benehmen hat. Aber Integration bleibt leider auch in diesem Falle nur eine schöne Wortblase.

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