Andreas Lidle, Altenriet. Nun bin ich schon polizeilich für meine Raserei bekannt, da ich immer wieder um sieben oder sogar acht Stundenkilometer zu schnell auf übersichtlicher Straße fahre. Nun kommt nun auch noch meine Nichtbeachtung von Schildern hinzu.
Zum Sachverhalt: Bei schönstem Wetter habe ich am 18. Juli gegen 20 Uhr einen Besuch am Aileswasen in Neckartailfingen gemacht und an dem schön gelegenen Seehaus noch etwas getrunken. Da ab 22 Uhr der Getränkeverkauf geschlossen wird, habe ich kurz vorher noch ein Getränk geholt und dieses dann gemütlich ausgetrunken. Kurz vor 23 Uhr verließ ich dann das Gelände.
Ein paar Tage später kam auf dem Postweg eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro. Begründung: Es wird deutlich sichtbar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz nur in der Zeit von 6 bis 22.30 Uhr benützt werden darf – laut Landesordnungswidrigkeitengesetz. Beweismittel: ein Foto, Uhrzeit 22.49 Uhr. Da habe ich doch tatsächlich um 19 Minuten überzogen und das zum Preis von 15 Euro. Eine abgelaufene Parkuhr mit dieser Zeitüberschreitung kostet je nach Stadt um die fünf Euro.
Dass die Gastfreundschaft am Neckartailfinger Aileswasen um 22.30 Uhr endet, habe ich bisher nicht gewusst und finde sowieso, dass viel mehr durch Gesetze, Höchststrafen, Schilder (am besten klein und versteckt, dann gibt es mehr Einnahmen) vorgeschrieben werden sollte. Irgendwo habe ich mal etwas von Wegelagerei gehört, ist das nicht polizeilich verboten?
Leserbriefe | 12.07.2025 - 05:00
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Leserbriefe | 12.07.2025 - 05:00
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