Dr. Gerhard Steigerwald, Nürtingen. Zum Leserbrief „Die Taufe und die Beschneidung“ vom 7. Juli. Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschneidung als Körperverletzung und damit als rechtswidrig qualifiziert, weil sie gegen das von der Verfassung garantierte Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit verstößt. Dieses Urteil hat nicht nur auf Juden und Muslime wie ein Schock gewirkt. Man weist es zurück mit der Begründung, das Urteil verstoße gegen das Grundrecht der freien Religionsausübung.
Diese Begründung ist meines Erachtens richtig: die Beschneidung ist zwar eine Körperverletzung, aber für medizinische Operationen gilt dies auch. Eine Operation ist dann nicht strafbar, wenn durch sie ein höheres Gut, die Gesundheit oder sogar das Leben, erhalten und geschützt wird.
Dieser Grundsatz des höheren Gutes gilt aber auch bei der Beschneidung, weil sie für einen gläubigen Juden das Judesein, das persönliche Heil Gottes und damit das Fundament eines geglückten Lebens begründet. Deswegen ist sie auch nicht auf einen späteren Lebensabschnitt zu verschieben. Der Unbeschnittene wäre bis dahin kein Jude. Dafür darf der Nachteil einer minimalen Körperverletzung hingenommen werden.
Sie ist vor allem deswegen minimal, weil sie das Mannsein keineswegs beeinträchtigt und keine fundamentale körperliche Schädigung darstellt. Ein sinnvolles und geglücktes Leben ist das höchste Grundrecht eines Menschen, auch vor unserer Verfassung. Die Definition des Lebenssinnes gehört nicht zu den Aufgaben eines pluralistischen Staates, sondern ist Sache der Religionen und Weltanschauungen. Deswegen verstößt dieses Kölner Urteil gegen das fundamentale Verfassungsrecht der Religionsfreiheit und dabei noch gegen das Prinzip einer gerechten Güterabwägung.
Die Kölner Richter zeigen sich unbedarft gegenüber den Rechtsgütern, religiösen und menschlichen Werten, die bei einem Urteil über die Beschneidung neben dem Verfassungsrecht der körperlichen Unversehrtheit zu berücksichtigen sind.
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Leserbriefe | 12.07.2025 - 05:00
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