Leserbriefe

Gleichbehandlungsgesetz

Renée-Maike Pfuderer, Nürtingen. Jetzt habe ich leider einen neuen Beweis dafür, wie ernst die deutschen Strafverfolgungsbehörden den gesetzlichen Schutz von Minderheiten nehmen. Mir selbst entsteht der Eindruck, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und Paragraf 5 des Transsexuellengesetzes (Offenbarungsverbot) zahnlose Tiger sind und somit nicht das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt sind.

Am 22. Juni war ich mit meiner Lebensgefährtin in einer Nürtinger Kneipe. Ein anwesender Gast hielt es permanent für nötig, mich bei meinem alten Vornamen zu nennen. Als er weder der Aufforderung meiner Lebensgefährtin noch meinerseits, dieses doch zu unterlassen, nachkam, beschloss ich, gegen diesen Gast Strafantrag zu stellen. Nun kam die Antwort der Staatsanwaltschaft: Sie sieht in dem Verstoß lediglich ein Privatdelikt, also kein öffentliches Interesse.

Begründung: „Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Der Beschuldigte hat sich bisher straffrei geführt und ist wegen einer gleichartigen Tat bisher nicht in Erscheinung getreten. Die angezeigte Tat steht im Zusammenhang mit der alkoholbedingten Enthemmung des Beschuldigten.“

Bei allem Respekt vor den Bemühungen des Gesetzgebers, uns trans- oder homosexuell lebenden Menschen zu schützen, verpuffen diese doch, wenn Verstöße gegen diese Gesetze nicht entsprechend geahndet werden.

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