Barbara Dürr, Nürtingen. Zum Bürgerbegehren „Großer Forst“ liegen zwei Rechtsgutachten vor. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens muss der Nürtinger Gemeinderat entscheiden. Am Dienstag hat der Nürtinger Gemeinderat die Freiheit und das Recht, durch Zustimmung zum Bürgerbegehren die Bevölkerung in einem demokratisch legitimierten Verfahren an dieser wichtigen Entscheidung zu beteiligen.
Es ist dem OB nicht abzusprechen, dass er, beraten und ausgestattet, abgesichert mit juristischer Raffinesse, das Projekt „Großer Forst“ vorangetrieben hat in einer Art und Weise, die ihm so schnell keiner nachmacht. Es macht ihm aber so schnell auch keiner nach, mit welcher Unberührtheit er die Bedenken, die aus weiten Kreisen der Bevölkerung vorgetragen wurden, ignoriert und es geschafft hat, das von den Bürgern dieser Stadt in Anspruch genommene Recht intensiver Anteilnahme und Auseinandersetzung mit dem Für und Wider nicht als eine ernsthaft geführte demokratische Auseinandersetzung zu begreifen, sondern als einen Machtkampf, der nur Sieger und Verlierer kennt. Aber der eigentliche Verlierer wird in keinem Fall die Bürgerinitiative sein. Der eigentliche Verlierer ist das politische Interesse der Menschen, das ganz persönliche Engagement für das Gemeinwohl und die Bereitschaft, Verantwortung mitzutragen.
Jeder einzelne Gemeinderat ist vor die Frage gestellt, ob das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid nicht die Chance sind, zu einem Kompromiss zu kommen, der sich vielleicht für Boss-Permira nicht mehr rechnet, aber Denkräume öffnet für eine Gewichtung der Prioritäten in der Stadtentwicklung. Das Verfahren und die Vorgehensweise, mit der die Ansiedlung von Boss bisher vorangetrieben worden ist, muss der Gemeinderat nicht durchwinken. Er kann eine deutliche Klimaverbesserung innerhalb der Bürgerschaft erreichen, wenn er das Engagement der Bürgerinitiative versteht als Ausdruck des legitimen Bedürfnisses nach bürgernaher und ernsthafter demokratischer Beteiligung und auch sich ernst nimmt als das Organ, das die „selbstständige Willensbildung innerhalb der Kommune“ für sich in Anspruch nimmt. Das ist sein Wählerauftrag.
Mitglied eines Zweckverbandes zu sein kann ja wohl nicht die Autonomie des Gemeinderates innerhalb seiner eigenen Gemarkung außer Kraft setzen.
Leserbriefe | 12.07.2025 - 05:00
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Leserbriefe | 12.07.2025 - 05:00
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