Leserbriefe

Abtreibung und ethische Grenzen

Hanna und Johannes Gonser, Wolfschlugen. Zum Artikel „Da ist guter Rat teuer“ vom 15. Dezember. Vielleicht ist dies die letzte Station vor der vollständigen Legalisierung von Abtreibung, bei der man die Situation nochmals grundlegend überdenken kann. Wenn man diese Praxis jedoch grundsätzlich für ethisch und moralisch falsch hält, hat man in unserer Gesellschaft inzwischen eine rote Linie überschritten.

Wir möchten es trotzdem wagen, in aller Kürze für den unverletzlichen Lebensschutz ungeborener Kinder zu argumentieren. Ausgangspunkt ist folgendes Argument: Eine unschuldige menschliche Person vorsätzlich zu töten, ist grundsätzlich ethisch und moralisch falsch. Ein Embryo oder Fötus ist eine unschuldige menschliche Person. Es ist somit grundsätzlich ethisch und moralisch falsch, einen Embryo oder Fötus vorsätzlich zu töten.

Wer die Konklusion dieses Arguments vermeiden möchte, muss wenigstens eine Prämisse ablehnen. Man kann somit entweder ein Bündel von Eigenschaften, die für den Status einer Person notwendig aktual vorhanden sein müssen, so definieren, dass Embryo sowie Fötus davon ausgeschlossen werden oder ein absolutes Recht auf körperliche Autonomie postulieren, welches das Recht auf Leben im Zweifelsfall negieren kann.

Aus Platzgründen können wir hier nur auf die zweite Strategie kurz eingehen. Dazu möchten wir anhand eines Analogie-Arguments aufzeigen, warum das Recht auf körperliche Autonomie durch das Recht auf Leben begrenzt werden sollte. Man stelle sich vor, dass sich zwei Mädchen als siamesische Zwillinge entwickeln und mindestens ein lebenswichtiges Organ sich nur in einem der beiden Körper befindet. Angenommen diejenige, die alle lebenswichtigen Organe in ihrem Körper hat, möchte sich irgendwann nicht mehr mit dieser sehr belastenden Situation abfinden. Hat sie in diesem Fall das Recht, die Trennung und damit die Tötung ihrer Schwester zu verlangen?

Wir meinen sie hat dieses Recht nicht und dass auch niemand sonst das Recht hat, diese „Operation“ durchzuführen. Das heißt auch widrigste Umstände oder gar widerfahrenes Unrecht können es unserer Auffassung nach nicht rechtfertigen, einen anderen unschuldigen Menschen vorsätzlich zu töten.

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