Riesensauerei, aber keine Straftat
Amtsgericht Nürtingen befasste sich mit ungeschütztem Sexualverkehr eines HIV-positiven Mannes
NÜRTINGEN. Zu Beginn sah es aus wie ein klassischer Fall aus dem juristischen Lehrbuch. Ein 41-jähriger HIV-positiver Angeklagter hat trotz seiner Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin. Er, so die Meinung der Staatsanwaltschaft, habe sich so einer versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht und zwar gleich in 192 Fällen.
Es sei davon auszugehen, dass er zumindest einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Infektion der Frau mit dem tödlichen Aids-Erreger hatte. Er habe eine Ansteckung schließlich billigend in Kauf genommen, so die Staatsanwältin.
Soweit zur Theorie, doch die Verhandlung, die kürzlich vor dem Schöffengericht am Nürtinger Amtsgericht stattfand, zeichnete ein etwas anderes Bild als die strenge Fallarchitektur der juristischen Ausbildung.
nDie Krankheit als Herzproblem deklariert
Seit wann wissen Sie von Ihrer Infektion?, fragte der Vorsitzende Richter Jens Gruhl den Angeklagten, einen gelernten Kraftfahrzeug- und Baumaschinenmechaniker aus Kamerun. Seit meiner Ankunft in Deutschland, dort wurde ich in Karlsruhe untersucht und man teilte es mir mit, gab dieser zu Protokoll. Er wisse aber nicht, wo er sich angesteckt habe, betonte er. Richter Gruhl fragte weiter: Hat Sie der Arzt informiert, dass Sie selbst ansteckend sind und welche Auswirkungen es haben könnte? Diese Frage bejahte der Angeklagte, er habe Broschüren bekommen, die über die Risiken informierten und dass er nicht ohne Kondom Geschlechtsverkehr haben sollte.
Gleichzeitig räumte er ein, dass er mit der Geschädigten genau dieses nicht getan hätte und zwar über fast die gesamte Dauer der Beziehung von dreieinhalb Jahren. Weiter mochte der Angeklagte nicht so recht über sein Sexualleben reden. Es geht nur den Mann und die Frau etwas an, was im Bett läuft, und nur Gott sieht dabei zu, betonte er immer wieder.
Ähnlich wurde auch das Thema HIV in seiner Beziehung mit der Geschädigten behandelt, die ebenfalls aus Afrika, genauer aus Guinea-Bissau, stammt. Sie war in der Verhandlung nicht anwesend, da sie zur Zeit in Portugal lebt. Ihre Aussage wurde vom Gericht verlesen.
Er habe Kondome benutzen wollen, sagte der Angeklagte, seine Freundin habe jedoch darauf bestanden, sie wegzulassen. Seine Partnerin gab der Polizei zu Protokoll, dass er ihr die Krankheit verschwiegen habe. Er habe auch von Beginn an ungeschützt mit ihr geschlafen. Erst als sie vom Angeklagten schwanger wurde, erfuhr sie von dessen Infektion mit dem Aids-Erreger, beendete die Beziehung und zeigte ihn an.
Die Spezialtherapie, die der Angeklagte seit einigen Jahren aufgrund seiner Infektion bekommt, verschwieg er der Geschädigten ebenfalls. Nachfragen nach seiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme begründete er mit Herzproblemen. Es ist eine Krankheit, für die ich mich schäme, deshalb habe ich mit meiner Partnerin nicht darüber gesprochen, sagte er auf Nachfrage der Staatsanwältin. Seine Freundin müsse das verstehen, sie sei ja schließlich erwachsen.
Dr. Markus Müller aus Stuttgart, bei dem der Angeklagte in Behandlung ist, erläuterte im Zeugenstand die genaue Therapie, die dem Angeklagten zuteil wird. Er sei bei ihm seit Ende Januar 2005 Patient. Man müsse täglich eine Kombination aus drei verschiedenen Präparaten einnehmen, um das Virus einzudämmen. Dazu werde vierteljährlich eine Blutuntersuchung gemacht, zum einen, um die Anzahl der Viren im Blut zu bestimmen, und zum anderen, um die Anzahl der so genannten T-Helferzellen zu bestimmen, die maßgeblich zur Immunabwehr dienen, aber eben auch als Wirtszellen für das HI-Virus dienen.
Für die Frage der Übertragung ist wichtig, wie hoch die Anzahl der Viren im Blut ist: Beim Angeklagten sei die Anzahl der Erreger im Blut unterhalb der Nachweisbarkeit gewesen.
Der medizinische Gutachter, Professor Dr. Gerhard Jahn von der Universität Tübingen, betonte in seiner Aussage, dass der Angeklagte keinesfalls Aids habe, er sei HIV-positiv. Er ist für mich ein gesunder Mensch, der eine chronische Virusinfektion hat.
Jahn umriss den charakteristischen Verlauf einer HIV-Infektion bis hin zum Ausbruch von Aids und wies auch auf die Wahrscheinlichkeit hin, sich mit dem HI-Virus anzustecken: Bei einem einmaligen, ungeschützten Schleimhautkontakt wird die Ansteckungsgefahr weit unter 1:1000 liegen.
Gutachter schätzten das Risiko ein
Eine Ansteckung bei regelmäßigem Sexualverkehr von heterosexuellen Menschen liege in einem Zeitraum von fünf Jahren im Promillebereich, so der Gutachter. Bei therapierten Menschen sei es sogar signifikant weniger. Man stirbt heute eher durch die Nebenwirkungen der Therapie, wenn man sie nicht verträgt, und nicht mehr durch Aids, fügte der Leiter des Instituts für Medizinische Virologie und Epidemiologie der Viruskrankheiten in Tübingen hinzu. Er betonte jedoch, dass die Voraussetzung dafür sei, dass man die Medikamente regelmäßig einnehme.
So könne die durchschnittliche Lebenserwartung eines HIV-Infizierten von derzeit rund 11,5 auf 20 bis 30 Jahre verlängert werden. Wir haben die Medikamente erst seit 1996, seitdem ist die todbringende Infektion zu einer managebaren Viruskrankheit geworden. Die Verantwortung, sich und andere zu schützen, bleibe jedoch weiterhin bestehen, betonte Jahn. Aber die Realität zeige, dass es nicht gemacht werde. Insbesondere in festen Partnerschaften.
Was folgte, war eine Diskussion zwischen dem Vorsitzenden und der Staatsanwältin. Das Gericht schlug eine Einstellung gegen eine Auflage von 500 Euro vor, was von der Staatsanwältin abgelehnt wurde. Hinsichtlich einiger kleiner Differenzen in der Auffassung von Gericht und Staatsanwaltschaft schieden sich die juristischen Geister.
Die Anklage beharrte auf dem Standpunkt, dass schon eine Aufklärung über das Ansteckungsrisiko beim Angeklagten ausreiche, um einen untauglichen Versuch anzunehmen. Also eine versuchte Straftat, für die das eingesetzte Mittel, in diesem Fall der Sex ohne Kondom, nicht geeignet ist. Wir wollen ihn hier nicht dafür bestrafen, dass er ungeschützten Verkehr hat, so der Richter, die Ansteckungsgefahr sei zu gering gewesen. Ein tauglicher Versuch sei praktisch nicht nachweisbar und ein untauglicher sei ebenfalls unwahrscheinlich.
Die Staatsanwältin sah die versuchte gefährliche Körperverletzung als erfüllt an und forderte in ihrem Plädoyer eine Bewährungsstrafe von zehn Monaten.
Der Verteidiger, Stefan Weidner, stellte die gesamte Anklage in Frage: Allein der Zeitraum und die Annahme von 192 Fällen sind rein spekulativ. Zwar war er auch der Meinung, sein Mandant hätte die Partnerin aufklären müssen, der ungeschützte Verkehr in einer Beziehung sei jedoch nicht strafbar. Mutter und Kind seien nicht infiziert. Auch sei sein Mandant davon ausgegangen, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Daher sah der Verteidiger hier den Straftatbestand nicht als erfüllt an und forderte, seinen Mandanten freizusprechen.
Freispruch lautete auch das Urteil des Schöffengerichts. Der Angeklagte ist zwar infiziert. Er geht jedoch regelmäßig zum Arzt und ist grundsätzlich nicht infektiös. Er hat eine Viruslast von null. Die letzte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema HIV-Infektion stamme aus dem Jahr 1988, so Gruhl, seitdem sei viel passiert. Es ist nicht davon auszugehen, dass er die Infektion billigend in Kauf genommen hat. Bewusste Fahrlässigkeit könne man deswegen nicht annehmen. Es sei nicht strafbar, die Partnerin nicht zu informieren. Es ist aber, auf Schwäbisch gesagt, eine Riesensauerei, so der Vorsitzende. Dies sei aber eine moralische Frage, die strafrechtlich nicht relevant ist, schloss der Richter die Verhandlung.
Leserbriefe | 30.04.2025 - 05:00
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Leserbriefe | 30.04.2025 - 05:00
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