Leserbriefe

Klare Regeln für Luft-Wärme-Pumpen

Herbert Eckhardt, Nürtingen. Zum Artikel „Urteil nach zehn Jahren im Streit über Lärm“ vom 30. Dezember.

Am 20. Juni 2015 haben wir einen Leserbrief in der Nürtinger Zeitung geschrieben, der im Wesentlichen schon damals auf die Missstände zum Betrieb von Außeneinheiten von Luft-Wärme-Pumpen hinwies. Nach zehn Jahren Gerichtsprozess und Kosten von 80.000 Euro erzielten wir vor dem Oberlandesgericht nun einen Teilerfolg.

Klare, eindeutige gesetzliche Regeln zum Betrieb von Außeneinheiten von Luft-Wärme-Pumpen fehlen. Nur wenn diese vorliegen, kann betroffenen Bürgern der Gang vor Gericht erspart bleiben. Aufstellempfehlungen et cetera reichen nicht, da diese vor Gericht nicht gelten, wie unser Fall gezeigt hat.

Um Nachbarschaftsstreit und gesundheitsschädlichen Lärm zu verhindern, müssten Mindestabstände zwischen Luft-Wärme-Pumpe und Grundstücksgrenze des Nachbarn neu definiert werden. Laut Landesbauordnung BW und der bundesweiten Bauordnung beträgt der Abstand 2,5 Meter; mindestens drei Meter sollten festgelegt werden, unabhängig vom Schallpegelwert der Luft-Wärme-Pumpe.

Stand der Technik sind Luft-Wärme-Pumpen mit maximal 50 Dezibel Schallpegelwert. Die Verwendung von Luft-Wärme-Pumpen mit größerem Schallpegelwert sollten im Bereich von Wohnbebauungen zwischen zwei Häusern verboten werden. Werden Außeneinheiten mit direkter Ausblasrichtung der Ventilatoren in Richtung schutzbedürftiger Räume des Nachbarn aufgestellt, sind Mindestabstände zu beachten, siehe Broschüre der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) vom Januar 2023.

In unserem Fall betrüge der Abstand 14,6 Meter; tatsächlich beträgt der Abstand nur circa sieben Meter zu unseren Räumen. Wichtig wäre, dass neben der Kennzeichnung in Baugesuchen mit theoretischer Berechnung der Schallausbreitung ergänzt wird, dass der Schallpegelmesswert nach manuell erstelltem Lastgang 100 Prozent tags und 60 Prozent nachts maßgebend ist.

Empfehlungen zur Aufstellung von Außeneinheiten gelten bei Gericht nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Nachbarn sind zu verschärfen, sodass nicht einfach Außeneinheiten von Luft-Wärme-Pumpen so platziert werden dürfen, wie es dem Bauherrn/Montagebetrieb am besten passt oder das eigene Grundstück so wenig wie möglich tangiert wird.

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