Nürtingen

Herkunftsland der Geflüchteten spielt eine Rolle

Prof. Dr. Beate Steinhilber, Nürtingen. Zum Leserbrief „Millionenfacher Grundgesetzbruch“ vom 30. Juni.

In seinem Leserbrief zitiert der Verfasser den Artikel 16a im Grundgesetz mit Absatz 1 und 2 und schreibt, dass in der Pressemitteilung vom „Bündnis für Asyl, Menschenwürde und Verantwortung“ ein irreführender Satz stehen würde, denn das Herkunftsland von Geflüchteten spiele „definitiv keine Rolle beim Asylrecht“. Dass es eine Rolle spielt, steht in Absatz 3: „Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ So werden seit der Asylrechtsänderung 1993 scheinbar sichere Herkunftsstaaten benannt, immer wieder neu festgelegt und für Geflüchtete aus diesen Ländern ist es so gut wie aussichtslos, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Was vor 30 Jahren in Deutschland auf nationaler Ebene geschehen ist, droht nun europaweit: Zukünftig haben Flüchtlinge kaum mehr Chancen, überhaupt ihre individuellen Fluchtgründe vorzubringen, wenn sie aus einem Land kommen, das als „sicherer Herkunftsstaat“ eingestuft wird, so die vom EU-Innenrat am 8. Juni 2023 beschlossenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylrechts (GEAS).

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