Leserbriefe

Brandschutz für den Fernsehturm

Jürgen Müller, Köngen. Zum Artikel „Todesfalle? Stuttgarter Fernsehturm ab sofort dicht“ vom 28. März. Ich gehöre zu denen, die die Nachricht von der Schließung des Stuttgarter Fernsehturms wegen mangelndem Brandschutz erbost hat. Da der Brandschutz des Turms im Lauf der Jahre nicht schlechter wurde, sondern im Gegenteil 2011 sogar verbessert wurde, sehe ich keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Schließung, ja, diese erscheint mir als willkürliche Entscheidung. Offenbar hat man eine Vorschrift der Landesbauordnung, nach der es zwei voneinander unabhängige Fluchtwege geben müsse, „neu bewertet“.

Dabei ist doch für jeden Laien erkennbar, dass man Brandschutzbestimmungen für ein herkömmliches Gebäude nicht eins zu eins auf einen schlanken, hohen Fernsehturm übertragen kann. Das ist in etwa so, als kämen dieselben Brandschutzbestimmungen für Züge und Flugzeuge zur Anwendung. Und genauso, wie jeder Reisende im Brandfall beim Fliegen im Vergleich zum Zug fahren ein höheres Risiko in Kauf nehmen muss, gilt das auch für den Fall, dass man sich anstatt auf den Stuttgarter Bahnhofsturm auf den Fernsehturm begibt. Da brauchen wir niemanden, der uns diese Entscheidung abnimmt. In anderen Bereichen ist unsere „Obrigkeit“ auch nicht so zimperlich, wenn es um potenzielle Gefahren für uns Bürger geht.

Wer kennt nicht die Hinweisschilder „Eingeschränkter Winterdienst, Begehen auf eigene Gefahr“. Krankenhäuser werden kaputt gespart und geschlossen, was soll’s, muss man halt einen längeren Weg zum nächsten Krankenhaus und einen immer früheren Rauswurf nach Operationen hinnehmen. Andererseits gibt es auf verschlungenen Wegen großzügige Ausnahmegenehmigungen, wenn es unseren Herrschaften in den Kram passt. Ich denke da an das Gefälle der Gleise bei Stuttgart 21, das mehrfach so groß genehmigt wurde, wie es eigentlich laut Vorschriften sein dürfte. Womit wir meines Erachtens auch die Lösung der Brandschutzproblematik für den Stuttgarter Fernsehturm hätten. Nämlich gegebenenfalls die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung – natürlich erst nach Umsetzung eines eventuell vorhandenen, umsetzbaren Optimierungspotenzials.

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