Die Fußballer in Württemberg können den Verein grundsätzlich nur vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres oder im Januar des folgenden Jahres wechseln. „In der zweiten Wechselperiode ist die Zustimmung des abgebenden Vereins zwingend notwendig und kann nicht durch die Zahlung einer pauschalierten Entschädigung ersetzt werden“, heißt es auf der Homepage des Württembergischen Fußballverbandes (WFV). Eine Ausnahme gibt es freilich: Ein Spieler kann auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins und außerhalb der Wechselperioden ein Spielrecht für einen anderen Verein erhalten, wenn er nachweislich mindestens sechs Monate nicht mehr gespielt hat.
In der langen Corona-Zwangspause käme diese Regelung natürlich zum Tragen. Der WFV hat daher schon im Januar eine Sonderregelung verabschiedet und die Sechs-Monate-Frist ausgesetzt, auch um einer möglichen Wettbewerbsverzerrung im Falle einer Saisonfortsetzung entgegenzuwirken. Spieler, die unmittelbar vor der Aussetzung des Spielbetriebs Ende Oktober letztmals im Einsatz waren, erhalten erst zum 1. Juli dieses Jahres ohne Zustimmung des abgebenden Vereins ein Pflichtspielrecht für den neuen Klub. Spieler, die bereits vor dem 29. Oktober 2020 pausiert hatten, sind davon nicht betroffen und können nach Ablauf der Sechs-Monate-Frist sofort die Freigabe erhalten.
Fußball: Der WFV-Beirat hat gestern einstimmig den Abbruch mit sofortiger Wirkung beschlossen
Die Entscheidung ist gefallen: Der Württembergische Fußballverband (WFV) hat gestern bei einer Beiratssitzung wie erwartet einstimmig beschlossen, die Saison 20/21 mit sofortiger Wirkung abzubrechen. Die…