(pm) Die Beträge, bis zu denen berufsbedingte Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden können, sind rückwirkend zum 1. Januar 2010 angehoben worden, darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin. Ein Umzug sei beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürze. Dies werde angenommen, wenn sich die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde reduziere, so der Steuerzahlerbund.
Steuerlich abgesetzt werden könnten neben den Kosten für den Transport der Möbel auch die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler, aber auch die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder doppelte Mietzahlungen. Benötigen die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so könnten auch diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1603 Euro pro Kind berücksichtigt werden. Für sonstige Umzugskosten könne daneben ein Pauschbetrag angesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2010 könnten ein Single pauschal 636 Euro und Verheiratete 1271 Euro als sonstige Umzugskosten geltend machen. Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so könnten für diese Personen je 280 Euro angesetzt werden. Statt der Umzugspauschalen könne der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen.
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