(pm) Obwohl noch Sommer ist, sinken die Temperaturen bereits empfindlich. Der Deutsche Mieterbund Landkreis Esslingen weist darauf hin, dass kein Mieter in seiner Wohnung frieren muss, auch wenn die Heizperiode, welche die Rechtsprechung allgemein vom 1. Oktober bis 30. April festgelegt hat, noch nicht erreicht ist. Bei tagelangen kühlen Temperaturen müsse der Vermieter heizen genauso wie im Winter, so der Mieterbund in einer Pressemitteilung. Er könne sich nicht auf Vereinbarungen im Mietvertrag berufen, wonach seine Heizpflicht auf die Heizperiode beschränkt ist. Er könne sich bei seiner Entscheidung, ob an kühlen Tagen geheizt werden muss, auch nicht nach den Mehrheiten der Mieter richten. Sinken die Zimmertemperaturen außerhalb der Heizperiode tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad oder gar auf 16 Grad Celsius, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, so der Mieterbund. Allgemein gälte eine Temperatur von 22 Grad Celsius in der Wohnung als Mindesttemperatur. Bei defekter Heizung könne der Mieter eine Reparatur durch den Vermieter verlangen. Der Vermieter müsse die Temperatur von zirka 22 Grad Celsius zwischen 6 und 24 Uhr aufrechterhalten. In den Nachtstunden dürfe der Vermieter die Heizung im Interesse der Energieeinsparung herunterschalten. Allerdings sei auch nachts eine Temperatur von 17 bis 18 Grad einzuhalten.
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