(pm) Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der für 2011 gezahlten Grundsteuer zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin. Ist die im Jahr 2011 erzielte Jahresrohmiete geringer als die Hälfte der ortsüblich erzielbaren Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten, werden demnach 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird gar kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Der Erlass für 2011 muss bis spätestens zum 31. März 2012 formlos bei der Gemeinde beantragt werden. Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer ist laut Steuerzahlerbund, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel einem Brand, bei Ausfall der Mietzahlung oder auch bei Leerstand vor. In Fällen des Leerstands müssen allerdings ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen zur Erzielung einer marktgerechten Miete nachgewiesen werden. Dies kann zum Beispiel durch die Schaltung von Vermietungsanzeigen oder die Einschaltung eines Maklers dargelegt werden.