(pm) Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, wenn sie bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Dies berichtet der Leiter der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund in Zizishausen, Jürgen Lindenschmid. Er verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs.
Deutsche Institute für Textil- und Faserforschung blicken auf 100-jähriges Bestehen
Die Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung Denkendorf (DITF) blicken auf 100-jähriges Bestehen zurück. 1921 wurde in Reutlingen mit der Gründung des…