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Aufbewahrungsfristen

(pm) Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist darauf hin, dass Privatpersonen Rechnungen und sonstige Belege in der Regel nicht archivieren müssen. Wurden sie dem Finanzamt vorgelegt und sei der Steuerbescheid in Ordnung, brauchten die Belege nicht mehr aufbewahrt werden. Lediglich für Spendenbescheinigungen gebe es eine kurze Aufbewahrungspflicht bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids. Werde die Steuererklärung mit Elster-Online angefertigt, so müssten die Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahrt werden, also bis zum Ablauf der ...

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