Wendlingen
Bei Schimmel ist der Vermieter in der Pflicht
Die Übergabe eines Merkblattes zum richtigen Heizen und Lüften der Wohnung beim Mietvertragsabschluss befreit Vermieter nicht von ihrer Verantwortung und Gewährleistungspflichten für Schimmel und ähnliche Schäden, entschied das Landgericht Berlin kürzlich. Viele Vermieter sprechen von falschem Heiz- oder Lüftungsverhalten.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen müssen Mieter ihre Vermieter beim Auftreten von Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelpilzbefall unverzüglich informieren, am besten schriftlich. Dann muss der Vermieter notfalls mithilfe einer sachverständigen Person abklären, ob die Schäden baubedingt sind, ob die Feuchtigkeit von außen kommt, zum Beispiel durch undichte Stellen im Mauerwerk oder im Dach, oder ob ein verdeckter Wasserrohrbruch vorliegt.
Erst wenn eindeutig geklärt ist, dass kein Baumangel vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Mieter zu wenig geheizt und gelüftet hat. Bei Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius und mehrfacher Stoßlüftung (Durchzug) am Tag kann Mietern nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen aber kein Vorwurf gemacht werden. Vermieter müssen den Wohnungsmangel „Schimmel“ abstellen.