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Mit oder ohne Maske?

WENDLINGEN (gki). Ja was denn nun? Mit oder ohne Maske? Verhüllung ja oder nein? Für die nächste anstehende Landtagswahl im März 2021 gibt es einige Änderungen. Wie verhält es sich bei Mitgliedern von Wahlorganen, Stellvertreter und Schriftführer – müssen sie unverhüllt im Wahllokal ihres Amtes walten, also Gesicht zeigen, was bei so einem demokratischen Vorgang eigentlich selbstverständlich sein müsste? Das geänderte Landtagswahlgesetz sagt zwar, dass das Gesicht in Ausübung des Amtes weiterhin nicht verhüllt werden darf (Gesichtsverhüllungsverbot), auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll allerdings niemand verzichten. Das bedeutet: Die Mund-Nasen-Bedeckung gilt also offiziell nicht als Verhüllung, welch ein Wunder, und ist damit auch nicht vom Gesichtsverhüllungsverbot erfasst. Das muss man verstanden haben, oder auch nicht. Fakt ist Fakt, und damit eine Tatsache, wie kürzlich der Gemeinderat in Wendlingen zur Kenntnis genommen hatte und entgegen unseres Berichtes „Wahlen durchführen in Zeiten von Corona“ vom 21. November.

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