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Anzeigepflicht für Waffenteile

Registrierung bis 1. September bei der zuständigen Waffenbehörde möglich.

Wer in Kellern, Scheunen oder auf Dachböden wesentliche Teile von Waffen, große Magazine oder Salutwaffen aufbewahrt, muss diese gemäß geändertem Waffengesetz bis spätestens 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde registrieren lassen. Einwohner aus den Großen Kreisstädten können sich hierzu an ihre Stadtverwaltung wenden, wer außerhalb der Großen Kreisstädte wohnt, geht zur Waffenbehörde im Esslinger Landratsamt. Als wesentliche Teile von Schusswaffen gelten Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager und Gehäuse, die nicht in Komplettwaffen verbaut sind.

Seit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes im September 2020 ist der Umgang mit bestimmten Magazinen verboten. Dazu gehören Kurzwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Patronen, Langwaffenmagazine mit mehr als zehn Patronen sowie entsprechende Magazingehäuse. Um den vorhandenen Altbestand nicht abgeben zu müssen, gilt ebenfalls eine Anzeigefrist bis zum 1. September 2021.

Angezeigt werden müssen außerdem Dekowaffen, das heißt unbrauchbar gemachte Schusswaffen, egal, ob diese überlassen oder erworben sind oder vernichtet werden. Ferner gehören sogenannte Salutwaffen, ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können, derjenigen waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten. Für diese Waffen kann ebenfalls bis spätestens zum 1. September 2021 bei der Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Wer nach dem 1. September im Besitz eines verbotenen Magazins, einer Salutwaffe oder von wesentlichen Waffenteilen ist, macht sich gegebenenfalls strafbar. la

Weitere Informationen bietet das Merkblatt „Informationen der Waffenbehörde über die Änderungen im Waffengesetz“ als Download: www.Landkreis-Esslingen.de/„Formulare und Merkblätter“.

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