Region
Zulassung und Steuer
(pm) Seit 1. Oktober lässt die Kfz-Zulassungsbehörde in Baden-Württemberg ein Fahrzeug grundsätzlich nur dann zu, wenn der Halter keine wesentlichen Kfz-Steuer-Rückstände hat. Dies teilt die Oberfinanzdirektion mit.
Bereits seit Juli 2007 ist bei Kraftfahrzeug-Zulassungen regelmäßig eine Einzugsermächtigung erforderlich, wenn ein Fahrzeug zugelassen werden soll. Mit dieser härteren Gangart soll es Steuersündern schwerer gemacht werden. Die Überprüfung auf eventuell bestehende Kfz-Steuer-Rückstände erfolgt in der Zulassungsbehörde. Bestehen Rückstände, wird die Zulassung des Fahrzeugs zurückgestellt, bis der rückständige Betrag an die Finanzkasse überwiesen worden ist.
Soll die Zulassung durch einen Bevollmächtigten veranlasst werden, ist eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters erforderlich, nach der die kraftfahrzeug-steuerlichen Verhältnisse (insbesondere Kraftfahrzeugsteuerrückstände) an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.
Die Einverständniserklärung des Fahrzeughalters ist in einem Vordruck („Kasse 1008“) mit der Lastschrifteinzugsermächtigung und zusätzlichen Informationen zum geänderten Zulassungsverfahren zusammengefasst. Dieser Vordruck steht im Internet zum Herunterladen unter www.fa-baden-wuerttemberg.de zur Verfügung und liegt in Papierform bei den Finanzämtern und den Zulassungsbehörden in Baden-Württemberg aus.