Nürtingen

Wann muss ich für meinen Corona-Test bezahlen und wann nicht?

Die Zeit der kostenfreien Corona-Bürgertests ist seit dem 30. Juni vorbei. Nach wie vor muss ein bestimmter Personenkreis für die Tests kein Geld ausgeben. Doch wann sind drei Euro fällig und wie weise ich meinen Anspruch nach? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Wenn ein Schnelltest postiv ausfällt, muss ich dann für den PCR-Test zahlen? Die Antwort lautet in diesem Fall: Nein. Foto: Symbolbild, NZ-Archiv

NÜRTINGEN. Der Begriff klingt sperrig: Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung. Sie gilt seit dem 30. Juni und hat laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Ziel, die vorhandenen Testkapazitäten gezielter einzusetzen. Doch was heißt das eigentlich ganz genau? Unsere Quelle ist das BMG.

Für wen ist der Bürgertest kostenlos?

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können und daher einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben. So steht es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Dazu zählen unter anderem: Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester.

Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen.

Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.

Besucher, Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Pflegende Angehörige und Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten.

Wie weise ich meinen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest nach?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist ein kostenloser Test vor Ort möglich oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Als Nachweis bei der Teststelle kann zum Beispiel das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden. Der Besuch kann auch bespielsweise durch eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, glaubhaft gemacht werden. Dieses Prozedere ist auch bei pflegenden Angehörigen möglich.

Wann muss ich eine Eigenbeteiligung in Höhe von drei Euro bezahlen?

Das BMG sagt hierzu: Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt, oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit drei Euro beteiligen. Das gilt bei:

Personen, die am Tag des Tests eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen.

Personen, die am Tag des Tests Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen).

Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den Drei-Euro-Test bekomme?

Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachzuweisen. Das geht zum Beispiel mit dem Vorzeigen der Corona-Warn-App mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ oder der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, einer Reservierungsbestätigung, einer Einladung zu einer Feier oder einem sonstigen Nachweis, woraus sich eine Teilnahme am selben Tag ableiten lässt.

In einigen Fällen wird eine Teilnahme laut BMG an einer Veranstaltung auch aus sich heraus plausibel sein, etwa bei Dorffesten im eigenen Dorf oder bei entsprechender Kleidung im Umfeld eines traditionellen Festes wie zum Beispiel Fasnet, die ist aber noch ein Weilchen hin.

Der Kontakt mit einer vulnerablen Person am selben Tag kann durch eine Selbstauskunft glaubhaft gemacht werden; dies kann in der ohnehin bei Eigenbeteiligung von drei Euro abzugebenden Selbstauskunft, zum Beispiel im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs, in der Teststation schriftlich festgehalten werden.

Ab wann müssen die 3 Euro für die beschriebenen Fälle bezahlt werden?

Die Gebühr in Höhe von drei Euro muss seit dem 30. Juni 2022 entrichtet werden.

Wie werden die Nachweise der Eigenbeteiligung kontrolliert?

Personen, die den Bürgertest mit Eigenbeteiligung wünschen, müssen eine Selbstauskunft unterschreiben, die Zweck und Zahlung der Testung beinhaltet. Diese wird in der Teststelle aufbewahrt und dient der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils und erschwert Abrechnungsbetrug. Die Teststellen unterstehen der Aufsicht der Länder beziehungsweise der Kommunen, und sie werden zudem von den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen stichprobenhaft geprüft.

Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?

Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder Drei-Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden.

Was ist bei einem positiven Schnell-Test oder Krankheitsymptomen?

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von Covid-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß Paragraf 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests. Das BMG merkt dazu aber: Bei sehr hohen Inzidenzen (wie beispielsweise im Februar 2022) ist ein positiver Antigentest sehr aussagekräftig – das heißt, er zeigt in den meisten Fällen eine bestehende Infektion korrekt an. Eine PCR-Bestätigung ist daher aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig.

Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?

Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht mehr als Begründung für einen Anspruch auf einen PCR-Test aus. Den betroffenen Personen steht aber weiterhin der Anspruch auf Antigen-Schnelltestung nach § 4a Absatz 1 Nummer 8 Testverordnung mit einem Eigenanteil von drei Euro zur Verfügung. Fällt der Antigen-Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b Satz 1 TestV.

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