Joachim Panzer, Erkenbrechtsweiler. Zum Artikel „Kanzlerin hält Enteignungen für ungeeignet“ und „Wohnungen statt Drohungen“ vom 9. April sowie „Preise für Bauland steigen im Südwesten rasant“ vom 10. April. Leider wird in der angeheizten Enteignungsdiskussion im Zusammenhang mit der gravierenden Wohnungsnot und den horrenden Bau- und Wohnungspreisen kaum auf den Artikel 14 (Absatz 2 und 3) unseres Grundgesetzes verwiesen: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig . . .“.
Auf diesem Grundgesetzartikel aufbauend wurden im Baugesetz Paragraf 87 „Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung“ festgelegt. Wenn Grund und Boden nur zum Zwecke der Spekulation erworben und zugesagte Bebauungen nicht durchgeführt oder verzögert werden, muss der Staat, müssen die Gemeinden handeln. Da der Markt und seine Akteure nicht in der Lage sind, diese Dinge zu regeln, sollte der Staat schon aus ordnungspolitischen und sozialen Gründen aktiv werden. Eine Enteignung ist damit als letztes mögliches Mittel legitim. Der Oberbürgermeister von Tübingen, Boris Palmer, scheint mit seiner Entscheidung zu Enteignungen auf dem Wohnungsmarkt auf dem richtigen Wege zu sein.
Leserbriefe | 23.03.2024 - 05:00
Für die Waffenindustrie ein Glücksfall
Kurt Schneider, Unterensingen. Zum Artikel „Strack-Zimmermann soll für liberale EU-Allianz antreten“ vom 10. März.
Wenn jemand auffällig oft in Talkshows eingeladen wird, obwohl er eigentlich nur auf der mittleren Etage der Machthierarchie sitzt, ...
Leserbriefe | 23.03.2024 - 05:00
Die Wahrheit wird verschwiegen
Petra Göhler, Nürtingen. Zum Artikel „Bei der Grundsteuer von Berlin lernen“ vom 16. März.
Das Problem der Grundsteuerreform in Baden-Württemberg sind nicht die Hebesätze, sondern die ungleiche Besteuerung ab 2025. Manche werden die Leistungen der ...