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Gefahr durch Kinderballons
Das Steigenlassen ist in einer Entfernung von 1,5 Kilometern von Landeplätzen verboten
(rp) Gasgefüllte Ballons werden gerne bei öffentlichen Festen, Hochzeiten oder Demonstrationen verwendet. Für einen sicheren Flugbetrieb müssen hierbei luftrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Darauf weist das Regierungspräsidium Stuttgart hin.
Das Steigenlassen von Kinderballons ist in einer Entfernung von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die großen Verkehrsflughäfen des Landes als Flugplätze im Sinne des Gesetzes definiert sind, sondern ebenso die sonstigen über 200 Landeplätze und Segelfluggelände in Baden-Württemberg. ...
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