Leserbriefe

Bauantrag wäre nicht erforderlich gewesen

Adolf Bunk, NT-Zizishausen.

Im Frühsommer letzten Jahres wurden wir vom Bauamt aufgefordert, für unseren Gartengeräteschuppen nachträglich einen Bauantrag im Hinblick auf die Einhaltung des Hochwasserschutzes einzureichen. Es hätte einer unserer Nachbarn eine Anzeige erstattet. Wer dies sei, durfte uns aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden.

Bevor wir damals, 2010, den Anbau an der Rückseite der bestehenden Garage durchführen wollten, haben wir auf Anfrage eine mündliche Genehmigung bekommen. Mündlich, weil die Maßnahme aufgrund der geringen Größe – 6,3 Quadratmeter Grundfläche und 14,6 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt – nicht genehmigungspflichtig war und immer noch ist. Erschrocken, zum einen, dass unser Schuppen ungenehmigt ist, zum anderen, dass ein Nachbar uns angezeigt hat, haben wir den geforderten Bauantrag mit Plänen, Berechnungen und etlichen Farbkopien zu den Überflutungsflächen in dreifacher Ausführung eingereicht. Parallel dazu hat das Bauamt eine nachbarliche Zustimmungskampagne gestartet.

Einem Angeschriebenen, der sich beim Bauamt meldete, um sich den fragwürdigen Sachverhalt erklären zu lassen, konnte dort niemand weiterhelfen, obwohl mittlerweile sämtliche Ressorts involviert waren. Später haben wir ein Schreiben bekommen, welches besagt, dass der Geräteschuppen zugelassen ist: der Bauantrag wäre nicht erforderlich gewesen, da das Gesetz zum Hochwasserschutz erst 2013 in Kraft getreten ist.

Können wir uns darüber freuen? Nein! Denn es hat uns viel Zeit, Nerven und auch Geld gekostet. Abgesehen davon, dass wir Kosten für die Erstellung eines nicht erforderlichen Bauantrags hatten, forderte das Bauamt auch noch 546,80 Euro Bearbeitungsgebühr. Wäre es nicht richtiger gewesen, die Anzeige erst einmal auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, anstatt uns und dem Steuerzahler, der dieses Amt finanziert, einen unnötigen Aufwand zuzumuten? Dass ein Nachbar solch eine Anzeige erstattet, ist eine Sache, aber dass das Bauamt ungeprüft, dienstbeflissen und „obrigkeitshörig“, damit solch einen Apparat in Gang setzt, eine andere.

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