Leserbriefe

Nicht nur Rechte, auch Pflichten erwähnen

Rolf Weber, NT-Neckarhausen. Zum Leserbrief „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ vom 9. August. Schön, dass Frau Pfuderer Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ als Beleg anführt. Aber unter anderem Absatz 2 der geneigten Leserschaft vorenthält. Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Wir hören von Frau Pfuderer immer nur, welche „Rechte“ die Asylanten haben, die Pflichten (zum Beispiel bestehen im laufenden Asylverfahren Mitwirkungspflichten der Asylbewerber bei der Feststellung der Identität gemäß Paragraf 15 Asylgesetz) ignoriert sie geflissentlich.

Das vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkriegs bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland äußerst großzügig normierte und im Grundgesetz verankerte Asylrecht lädt zum Missbrauch geradezu ein und gehört schnellstens an die Verfahrensweise unserer europäischen Nachbarn angepasst. Die damit verbundenen Auswirkungen für Deutschland, unter anderem beschleunigte Asylverfahren, wären wesentlich nachhaltiger, als je nach Stimmungslage (Attentate et cetera) ständig Gesetze und Verordnungen nachzubessern.

Zu dem sibyllinisch anmutenden Verweis auf einen „kommunalen Wahlbeamten aus der Region“ meint sie sicherlich den – im Gegensatz zu vielen anderen Grünen – in der realen Lebenswirklichkeit angekommenen Politiker Boris Palmer und dessen neuestes Buch „Wir können nicht allen helfen“.

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